Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der im Dezember 2003 gegründete Verein hat den Namen Mountain Sports Oberursel.
  2. Der Sitz des Vereins ist 61440 Oberursel / Taunus.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen und führt den Zusatz e.V. 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Berg-Ausdauersport sowie von Outdooraktivitäten, insbesondere des Mountainbikens. Ziel ist es, regelmäßig kostenfreie geführte Touren im Taunus für Mitglieder anzubieten. Der Verein organisiert die jährlich stattfindende Sportveranstaltung „Oberurseler Bike Marathon“. 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes erworben. Sie dauert mindestens ein Kalenderjahr. Minderjährige bedürfen für An- und Abmeldung ihrer Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nach § 10 Ehrenmitglieder benennen. 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch Austritt des Mitglieds,
    c) durch Ausschluss durch den Verein,
    d) durch Löschung des Vereins
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. 
  3. Der Austritt ist nach § 39II BGB spätestens zum 15. Dezember des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach § 5 Absatz 2 nicht gezahlt hat. 
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Beträge bestehen.
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder Anspruch gegen den Verein auf gezahlte Beiträge, Spenden und das Vereinsvermögen.

§ 5 – Beiträge

Jedes Mitglied unterstützt den Verein mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird vom Vorstand beschlossen. Der Jahresbeitrag ist in den beiden ersten Monaten des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch Bekanntmachung des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte.  

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. 
  2. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
  3. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. 
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben (zum Beispiel mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins) und damit für alle Mitglieder verbindlich. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    Die Bestimmungen dieses Absatzes 5 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellv. Vorsitzenden
    c) dem/der Schatzmeister/in
    Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. 
    Der Vorstand organisiert und verwaltet den Verein und entscheidet über die finanzielle Planung. Für den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.  
  2. Der erweiterte Vorstand (Beirat) besteht aus drei gewählten Beiräten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vertretungsbefugt ist im Einzelfall der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand kommissarisch Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.  
  5. Geheime Wahl kann beantragt werden. 
  6. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellv. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. 
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfähigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 10 – Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bis auf Widerruf zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 11 – Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Im Falle einer Verhinderung kann ein Kassenprüfer diese Aufgabe an ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Geschieht dies im Falle der Verhinderung nicht, kann der Gesamtvorstand durch einfache Mehrheit ein Vereinsmitglied für diese Aufgabe bestimmen.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Bergwacht Hessen/Bereitschaft Großer Feldberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für den Naturschutz verwendet werden darf.

  1. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der/die 1. stellv. Vorsitzende eingesetzt.

Stand: 25.10.2021